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Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht (KoKo)

Seit 2005 gibt es KoKo in Baden-Württemberg. Es ist eine für alle Schularten mögliche Regelform des Religionsunterrichts. Am 1. Dezember 2015 wurde eine Novellierung der Rahmenvereinbarung von den 4 Kirchen in Baden-Württemberg unterzeichnet.

Jetzt gilt eine neue und vereinfachte Form des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts (KoKo).

 

Folgende Änderungen ergeben sich damit:

 

1. Unterscheidung zwischen Erstanträgen und Fortsetzungsanträgen

Wenn eine Schule zum ersten Mal einen KoKo-Antrag stellt, so ist dies ein Erstantrag. Er muss schriftlich bis spätestens 1. März

für das folgende Schuljahr an die zuständigen kath. & evang. Schuldekane gestellt sein und wird von den Oberkirchenbehörden entschieden (wie bisher).  

Eine Schule, in der bereits ein genehmigtes KoKo läuft, die dieses fortsetzen möchte, stellt einen Fortsetzungsantrag. Er muss schriftlich ebenfalls bis spätestens 1. März für das folgende Schuljahr an die zuständigen kath. und evang. Schuldekane gestellt sein und wird dann von diesen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt.

Für beide Anträge gibt es je unterschiedliche Antragsformulare - siehe > Download.

 

2. Mehrere KoKos sind möglich

Eine Schule kann jetzt in mehreren Standardstufen KoKo einrichten, eine Sekundarschule z.B. könnte sowohl in Kl. 5/6 als auch in Kl. 7/8/9 oder Kl. 10 KoKo beantragen.

Beispielcurricula A und B für alle Klassenstufen stehen zum Download (s. unten) bereit.

Für Grundschulen ist es nur dann möglich auch in Kl. 3/4 KoKo einzurichten, wenn die Schule

a) insgesamt jahrgangsübergreifende Lerngruppen von Kl. 1 bis 4 einrichtet oder

b) wenn die Schule ohne KoKo in ev. oder kath. Religion jahrgangsübergreifende Lerngruppen von Kl. 1 bis 4 einrichten müsste.

Beispielcurricula A und B für Grundschule Kl. 1/2 stehen zum Download bereit. Alternativ kann ein eigenes Curriculum erstellt werden; dieses muss den Schuldekanen zur Genehmigung vorlegt werden.

 

3. Mehrheitsentscheidung in der Fachkonferenz

Die Abstimmung zur Einrichtung von KoKo in der Fachkonferenz muss nicht mehr einstimmig erfolgen, sondern braucht lediglich eine einfache Mehrheit.

 

4. Teambildung

Es wird sehr viel stärker Wert darauf gelegt, dass die evang. und kath. KoKo-Lehrkräfte sich als Team verstehen und eng zusammenarbeiten.

 

5. Veränderter Lehrerwechsel

Zwar bleibt der Lehrerwechsel obligatorisch, aber er muss nicht mehr im halbjährlichen Turnus erfolgen. Er kann nun entsprechend den Gegebenheiten vor Ort gestaltet werden.

 

6. Unverändert bleiben

  • Die Begleitung und Betreuung der konfessionellen Kooperation durch die SchuldekanInnen.
  • Die verpflichtende einmalige Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für Lehrkräfte, die zum ersten Mal in der konfessionellen Kooperation unterrichten.
  • Das Einholen des Einverständnisses der Eltern (bei der Schulanmeldung oder beim ersten Elternabend).
  • Die jährliche Beantragung der Fortsetzung der konfessionellen Kooperation nach erneutem Fachschaftsbeschluss durch die Schulleitung.
  • Die Verbindlichkeit des Unterrichtens nach dem von der Fachschaft beschlossenen Zweijahresplan bzw. Beispielcurriculum

 

Vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wurden die Verwaltungsvorschriften "Teilnahme am Religionsunterricht“ und "Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht" geändert.

Zur Antragsstellung:

Antrag und Genehmigung beziehen sich immer auf einen Standardzeitraum eines Schülerjahrgangs, z.B.

beginnend mit der 1. Klasse Grundschule der zum Schuljahr 2017-2018 eingeschulten Kinder incl. der 2. Klasse im Schuljahr 2018-2019 oder auf die 5. Klasse Gymnasium des Einschulungsjahrganges 2017-2018 incl. der 6. Klasse im Schuljahr 2018-2019 .
Da die Antragstellung sich immer auf den Schülerjahrgang bezieht, bedeutet dies:

 Der KoKo-Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden!

 

Die Erstanträge sind bis spätestens 1. März für das folgende Schuljahr über die zuständigen Schuldekane beider Konfessionen (katholisch und evangelisch) an die jeweiligen Oberkirchenbehörden zu richten. Fortsetzungsanträge sind ebenfalls bis spätestens 1. März für das folgende Schuljahr an die zuständigen Schuldekane beider Konfessionen (katholisch und evangelisch) zu richten.